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§ 2 AlimentG TH 2023 Landesnorm Thüringen - Weitere Anpassungen Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023

Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 Vom 10. Juni 2023 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des

Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 vom

  1. Juni 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 vom
  2. Juni 2023 01.01.2023 § 1 - Erhöhung von Dienstbezügen 01.01.2023 § 2 - Weitere Anpassungen 01.01.2023 § 3 - Sonderzahlungen im Jahr 2023 01.01.2023 § 1 Erhöhung von Dienstbezügen

(1)Die im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung vom
  1. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem
  2. Januar 2023 um 3,25 Prozent erhöht.
(2)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags nach § 37 Abs. 1 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Januar 2023 um 3,25 Prozent erhöht.
(3)Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Januar 2023 um 3,25 Prozent erhöht.
(4)Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem
  1. Januar 2023 entsprechend Absatz
  2. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem
  3. Januar 2023 um 2,6 Prozent erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem
  4. Januar 2023 die Monatsbeträge um 2,6 Prozent.

§ 1§ 2 Weitere Anpassungen

(1)Die Bezüge der nach § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes vom
  1. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung entpflichteten Professoren sowie die nach § 66 Abs. 1 ThürBesG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes weiter gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der am
  2. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie nicht als Unterschiedsbetrag zwischen Besoldungsgruppen festgesetzt wurden, werden ab dem
  3. Januar 2023 um 3,25 Prozent erhöht.
(2)Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge werden mit Ausnahme des Absatzes 1 der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 um 3,25 Prozent erhöht.

§ 2§ 3 Sonderzahlungen im Jahr 2023

(1)Beamte und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Zeitraum vom
  1. Januar 2023 bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2023 eine monatliche Sonderzahlung. Diese besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 83,33 Euro je Berechtigten und Sonderbeträgen nach den Sätzen 3 und
  3. Für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner wird dem Beamten oder Richter ein Sonderbetrag in Höhe von 83,33 Euro gewährt; dies gilt nicht, wenn dem Beamten oder Richter nach § 38 Abs. 3 ThürBesG der Familienzuschlag Stufe 1 nur zur Hälfte gewährt wird. Für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind wird dem Beamten oder Richter ein Sonderbetrag in Höhe von jeweils 41,67 Euro gewährt, soweit im jeweiligen Monat Familienzuschlag gezahlt wird. Die §§ 3, 6, 7 und 38 Abs. 4 Satz 3 ThürBesG gelten entsprechend.
(2)Empfänger von Ruhegehalt nach § 2 Nr. 1 ThürBeamtVG und entpflichtete Professoren nach § 89 ThürBeamtVG erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Zeitraum vom
  1. Januar 2023 bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2023 eine monatliche Sonderzahlung. Diese besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 50 Euro je Berechtigten im Sinne des Satzes 1 und Sonderbeträgen nach den Sätzen 3 und
  3. Für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner wird dem Berechtigten im Sinne des Satzes 1 ein Sonderbetrag in Höhe von 50 Euro gewährt; Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Empfänger von Witwen- oder Waisengeld nach § 2 Nr. 2 ThürBeamtVG erhalten im Zeitraum vom
  4. Januar 2023 bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2023 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe des dem Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung entsprechenden Betrags von 50 Euro. Versorgungsempfänger im Sinne der Sätze 1 und 4 erhalten zudem einen Sonderbetrag für das erste und zweite im Familienzuschlag nach § 64 Abs. 1 ThürBeamtVG zu berücksichtigende Kind nach Absatz 1 Satz 4.
(3)Die monatliche Sonderzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Beamtenverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 vor. Der Anspruch aus einem früheren aktiven Dienstverhältnis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 geht dem Anspruch aus einer Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 2 Satz 4 vor. Bestehen nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ansprüche nach Absatz 2 aus mehreren gleichrangigen Versorgungsbezügen, so geht der Anspruch aus dem neuen Versorgungsbezug den Ansprüchen aus früheren Versorgungsbezügen vor. Die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 oder 2 wird bei der Anwendung der Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes nicht berücksichtigt.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.