Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 22. Dezember 2015 * § 2 Zuständige Fachüberwachungsbehörden
(1)Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG sind 1. das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung in Anhang II
- a)für den Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ und
- b)für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln außer Forstflächen hinsichtlich der GAB 4 bezüglich der Futtermittelsicherheit und hinsichtlich der GAB 9 bezüglich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Anhang II
- a)für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ mit Ausnahme der GAB 4 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit, GAB 9 hinsichtlich der Regelung über das Verfütterungsverbot sowie GAB 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
- b)für den Bereich „Tierschutz“. Die nach Satz 1 zuständigen Fachüberwachungsbehörden können nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG Ausnahmen genehmigen. Das nach Satz 1 Nr. 1 zuständige Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum kann eine Ausnahme nur gewähren, wenn das Einvernehmen mit der jeweils örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt.
(2)Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
(3)Die für die Einhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bestimmungen zuständigen Fachbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden hinsichtlich der anderweitigen Verpflichtungen sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 AgrUmsV TH 2015, vom 19.06.2018, gültig ab 16.10.2018 bis 31.12.2018 § 2 AgrUmsV TH 2015, vom 22.12.2015, gültig ab 01.01.2015 bis 15.10.2018 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung und Aufhebung von Vorschriften im Bereich der Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2015, 242 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F38NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrUmsV_TH_!_2