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§ 1 ThürNeustrFBG Landesnorm Thüringen Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden (ThürNeustrFBG) vom 18. Dezember 2018 gültig ab: 30.0

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden (ThürNeustrFBG) Vom 18. Dezember 2018 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden (ThürNeustrFBG) vom

  1. Dezember 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden (ThürNeustrFBG) vom
  2. Dezember 2018 01.01.2019 § 1 30.06.2023 § 2 01.01.2019 § 3 01.01.2019 § 4 01.10.2020 § 1

(1)Die Thüringer Landesfinanzdirektion wird aufgelöst.
(2)Das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) wird errichtet. Das Landesamt für Finanzen ist obere Landesbehörde, dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Erfurt.
(3)Die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus.
(4)Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen durch Rechtsverordnung. § 61 Abs. 3 ThürBesG bleibt unberührt.
(5)Die Absätze 4 und 5 in der am
  1. Juni 2023 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 in der am
  2. Juni 2023 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(6)Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der nach Absatz 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Finanzen zugeordnet, soweit die Aufgaben durch dieses Gesetz oder durch aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dem Landesamt für Finanzen übertragen sind. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, deren Aufgaben nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  1. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. August 2017 (BGBl. I S. 3122), auf das für Finanzen zuständige Ministerium übergehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet. Werden Aufgaben von Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden auf andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten oder auf verschiedene Behörden übertragen, wird die Zuordnung dieser Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden mittels personalrechtlicher Einzelverfügungen geregelt.

§ 1§ 2

(1)Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der nach § 1 Abs. 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden vom Landesamt für Finanzen fortgeführt.
(2)Das Landesamt für Finanzen tritt in die von der nach § 1 Abs. 1 aufgelösten Landesfinanzdirektion begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.

§ 2§ 3

(1)Die Aufgaben und Befugnisse
  1. der Bescheinigenden Stelle des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 61 vom 1.3.2014, S. 11; L 130 vom 19.5.2016, S. 30; L 327 vom 9.12.2017, S. 83) und
  3. der Prüfbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259; L 330 vom 3.12.2016, S. 9) 1) in Thüringen werden auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen.
(2)Die am
  1. Januar 2017 in den in Absatz 1 genannten Bereichen tätigen Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, sowie die nach diesem Stichtag zur Erledigung von Aufgaben in den genannten Bereichen neu eingestellten Bediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet. Dies gilt nicht für diejenigen Bediensteten, die nach dem in Satz 1 genannten Stichtag in andere Bereiche oder an andere Behörden gewechselt sind und für die eine Nachbesetzung erfolgt ist. In diesem Fall werden die im Wege der Nachbesetzung eingesetzten Bediensteten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem für Finanzen zuständigen Ministerium zugeordnet. Fußnoten 1) § 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt gemäß Artikel 130 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. S. 731) am
  2. Januar 2021 in Kraft.

§ 3

§ 4 Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.