Thüringer Verordnung zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern *) Vom 26. November 2009 § 3 Veröffentlichung im Internet
(1)Sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird das Verzeichnis nach § 22 ThürAGGVG im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank erfolgen. Eine vollständige oder teilweise Veröffentlichung der in § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürAGGVG genannten personenbezogenen Daten des Dolmetschers oder Übersetzers im Internet ist nur mit dessen schriftlicher Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Einwilligung und Widerruf sind gegenüber dem nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu erklären.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 3 bedarf es für die Veröffentlichung der Daten der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer im Internet keiner Einwilligung. Die Betroffenen werden spätestens sechs Wochen vor der Einstellung ihrer Daten ins Internet schriftlich informiert und können einer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung ihrer Angaben im Internet innerhalb von vier Wochen widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich an den nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten. Auch nach der Veröffentlichung der Daten im Internet ist ein Widerspruch jederzeit möglich; Satz 3 gilt entsprechend.
(3)Willigt ein Dolmetscher oder Übersetzer in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein oder widerspricht er einer Veröffentlichung, werden seine Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Notare erhalten in diesem Fall nur turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse. Hierauf ist der Dolmetscher oder Übersetzer hinzuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 DolmV TH, vom 09.09.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 31.05.2023 Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom
- April 2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009, S. 11). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 770 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F3ENN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=DolmV_TH_!_3