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§ 4 DolmV TH Landesnorm Thüringen - Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit Thüringer Verordnung zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Do

Thüringer Verordnung zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern *) Vom 26. November 2009 § 4 Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1)Das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines erfolgreichen Abschlusses oder einer Prüfung nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 1 ThürAGGVG wird bei dem nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts durchgeführt. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich einzureichen.
(2)Dem Antrag ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss oder die Prüfung nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 1 ThürAGGVG im Original oder in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Dieser Nachweis muss sich auf die deutsche Sprache als Grund- oder Fremdsprache und mindestens auf eine weitere Sprache beziehen; er muss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz von einer in den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für Gebärdensprachdolmetscher. Ein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist den in den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Sinne des Satzes 2 gleichgestellt, wenn ein Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis nach Maßgabe seiner nationalen Vorschriften als gleichwertig anerkannt hat und der Inhaber den Beruf des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgeübt hat. Zum Nachweis dieser Berufserfahrung hat der Antragsteller ergänzend zu seinem in einem Drittstaat erworbenen Ausbildungsnachweis eine entsprechende Bescheinigung des Mitgliedstaates über die dreijährige Berufserfahrung vorzulegen. Falls der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist diesem eine deutsche Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen. Gleiches gilt für eine eventuell beizubringende Bescheinigung über die dreijährige Berufserfahrung.
(3)Das Original des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist dem Antragsteller spätestens nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zurückzusenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 DolmV TH, vom 04.12.2014, gültig ab 24.12.2014 bis 31.05.2023 § 4 DolmV TH, vom 09.09.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 23.12.2014 Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom
  3. April 2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009, S. 11). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 770 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F3ENN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=DolmV_TH_!_4

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