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§ 3 ThürGAVO Landesnorm Thüringen - Bestellung und Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit Thüringer Verordnung über die Gutachterausschüss

Thüringer Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (Thüringer Gutachterausschussverordnung -ThürGAVO-) Vom 23. September 2013 § 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit

(1)Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde bestellt; dabei sollen die jeweiligen Landräte und Oberbürgermeister, die zuständigen Berufskammern, Berufsverbände sowie die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer beteiligt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neubestellung erforderlich, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.
(2)Die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 werden von der Landesfinanzdirektion vorgeschlagen.
(3)In den Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer
  1. nach § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder
  2. nach § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.
(4)Die Mitglieder der Gutachterausschüsse sind durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium abzuberufen, wenn
  1. die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder nicht vorlagen,
  2. sich herausstellt, dass sie die für die Erstattung der Gutachten oder entsprechende Wertermittlung erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzen oder
  3. sie ihre Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt haben.
(5)Für den Ausschluss von Mitgliedern der Gutachterausschüsse gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) entsprechend.
(6)Die Mitglieder der Gutachterausschüsse können durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium abberufen werden, wenn
  1. sie an einem Gutachten mitgewirkt haben, obwohl ein Ausschließungsgrund nach den §§ 20 und 21 ThürVwVfG vorlag oder
  2. ein anderer wichtiger Grund, insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 83 Abs. 1 , § 84 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG , vorliegt.
(7)Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Mitgliedes endet auch dann, wenn das Mitglied sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist unter der Vorlage der Bestellungsurkunde schriftlich zu erklären. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürGAVO, vom 18.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 16.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F44NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=GAusschV_TH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.