VG, soweit nicht das Landesverwaltungsamt
2 zuständig ist, b)
SiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Landesverwaltungsamt
3 zuständig ist, c)
dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, soweit nicht das Landesverwaltungsamt
4 bis 6 zuständig ist, und 2. die Aufsicht über das Landesverwaltungsamt im Umfang der
1 bis 7 übertragenen Aufgaben. zur Einzelansicht § 1 § 2 Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde 1.
VG, 2. für die Ausführung der Aufgaben
VG, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen, 3. für die Ausführung der den Ländern
SiG übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen, 4.
1 Satz 3, § 10 Satz 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie für die Festsetzung der Entschädigung bei Bauverboten
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs
5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 5. für die Ausführung der Aufgaben zur Ermittlung der Lärmbelastung
1 und der Lärmschutzbereiche
3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 6. zur Überprüfung der Lärmbelastung
6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 7. für die Ausführung von Rechtsverordnungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften anzuwenden sind, für deren Ausführung es
den Nummern 1 bis 6 zuständig ist, und 8. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
VG sowie
SiG, soweit es
den Nummern 1 bis 3 und 7 zuständig ist. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage
der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.