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§ 3 ThürLuftZustVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens (ThürLuftZustVO) vom 29. Novem

Obsah (11)§ 31§ 2§ 16§ 10§ 5§ 8§ 9§ 3§ 4§ 58§ 18

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens (ThürLuftZustVO) Vom 29. November 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 31Abs. 2 Luft

VG, soweit nicht das Landesverwaltungsamt

§ 2Nr.

2 zuständig ist, b)

§ 16Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (Luft

SiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Landesverwaltungsamt

§ 2Nr.

3 zuständig ist, c)

dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, soweit nicht das Landesverwaltungsamt

§ 2Nr.

4 bis 6 zuständig ist, und 2. die Aufsicht über das Landesverwaltungsamt im Umfang der

§ 2Nr.

1 bis 7 übertragenen Aufgaben. zur Einzelansicht § 1 § 2 Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde 1.

§ 10Abs. 1, § 18a Abs. 1a Satz 3, § 18b Abs. 1 und 2, § 28a sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 2 Luft

VG, 2. für die Ausführung der Aufgaben

§ 31Abs. 2 Nr. 1 bis 16d und 18 Luft

VG, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen, 3. für die Ausführung der den Ländern

§ 16Abs. 2 Luft

SiG übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen, 4.

§ 5Abs.

1 Satz 3, § 10 Satz 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie für die Festsetzung der Entschädigung bei Bauverboten

§ 8

des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs

§ 9Abs.

5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 5. für die Ausführung der Aufgaben zur Ermittlung der Lärmbelastung

§ 3Abs.

1 und der Lärmschutzbereiche

§ 4Abs.

3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 6. zur Überprüfung der Lärmbelastung

§ 4Abs.

6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 7. für die Ausführung von Rechtsverordnungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften anzuwenden sind, für deren Ausführung es

den Nummern 1 bis 6 zuständig ist, und 8. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 58Luft

VG sowie

§ 18Luft

SiG, soweit es

den Nummern 1 bis 3 und 7 zuständig ist. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage

der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens vom

  1. September 1995 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juli 2008 (GVBl. S. 292), außer Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.