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§ 2 ThürWOBLVO Landesnorm Thüringen - Berechnung Thüringer Verordnung zur Umsetzung des kommunalen Hilfspakets für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrt

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Umsetzung des kommunalen Hilfspakets für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen (ThürWOBLVO) Vom 12. August 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun

Thüringer Verordnung zur Umsetzung des kommunalen Hilfspakets für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen (ThürWOBLVO) vom

  1. August 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Umsetzung des kommunalen Hilfspakets für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen (ThürWOBLVO) vom
  2. August 2014 29.08.2014 Eingangsformel 29.08.2014 § 1 - Grundlagen 01.01.2019 § 2 - Berechnung 01.01.2019 § 3 - Auszahlung 01.01.2019 § 4 - Inkrafttreten 29.08.2014 Aufgrund des § 49 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom
  3. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Februar 2014 (GVBl. S. 45), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Grundlagen

(1)Die Aufteilung der Beteiligung nach § 49 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG auf Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern erfolgt auf der Grundlage der in der Straßeninformationsbank des Freistaats Thüringen festgestellten Längen, einschließlich der Astlängen, der jeweiligen Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen in den einzelnen Gemeinden. Maßgeblich sind jeweils die zum 1. Januar eines Jahres bestehenden Längen. Die Straßeninformationsbank des Freistaats Thüringen wird in der oberen Straßenbaubehörde geführt und beruht auf der Anweisung Straßeninformationsbank, die der Bund den Ländern für Bundesstraßen als Grundlage verbindlich vorgegeben hat und die in Thüringen auch für Landesstraßen entsprechend angewendet wird. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, die sie selbst betreffenden Längen der Ortsdurchfahrten bei der oberen Straßenbaubehörde in der Straßeninformationsbank des Freistaats Thüringen nach vorheriger Abstimmung einzusehen oder bei dieser Behörde entsprechende Informationen anzufordern. Die Astlängen ergeben sich aus der Summe der Längen aller Äste einer Ortsdurchfahrt. Als Äste werden die innerhalb eines Netzknotens vorhandenen Verbindungsarme zur verkehrlichen Verknüpfung von Straßen bezeichnet.
(2)Für die Bestimmung der Einwohnerzahl nach Absatz 1 ist die vom Landesamt für Statistik zum 31. Dezember des vorletzten Jahres festgestellte Einwohnerzahl maßgeblich. Sollte das Landesamt für Statistik für diesen Zeitpunkt keine Daten bekannt gegeben haben, ist hilfsweise auf weiter zurückliegende Daten des Landesamts für Statistik zurückzugreifen, die diesem Zeitpunkt am nächsten kommen.

§ 1§ 2 Berechnung

(1)Die obere Straßenbaubehörde berechnet die Höhe der Beteiligung nach § 49 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG jährlich auf der Grundlage der festgestellten Längen nach § 1 Abs. 1. Hierbei werden die in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Landeshaushalt zu diesem Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel anteilig auf die Gesamtlänge aller Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen einschließlich der Astlängen aufgeteilt und so eine einheitliche Kilometerpauschale gebildet.
(2)Die Aufteilung der Mittel auf die Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern berechnet sich für jede Gemeinde durch Multiplikation der für die einzelne Gemeinde jeweils festgestellten Gesamtlänge der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen einschließlich der Astlängen mit der einheitlichen Kilometerpauschale.

§ 2§ 3 Auszahlung

(1)Die obere Straßenbaubehörde teilt die Höhe der Beteiligung den Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern jährlich durch Festsetzungsbescheid mit. Dies soll jeweils bis zum 30. Juni des Jahres erfolgen.
(2)Die Auszahlung der Beteiligung erfolgt ohne Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Festsetzungsbescheids.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.