Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) *) Vom 4. Dezember 2009 § 6 Anerkennungsverfahren
(1)Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).
(2)Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
- für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
- ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
- der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat; der Nachweis soll nicht älter als drei Monate sein,
- Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
- Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
- die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3)Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Beginn, Ende und Verlängerungsmöglichkeit der Frist nach Satz 5,
- die verfügbaren Rechtsbehelfe,
- die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden wird und
- im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal für eine begrenzte Dauer verlängern, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Umfang sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( §§ 71a bis 71e ThürVwVfG ).
(4)Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5)Verlegt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochenworden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen in eine der Liste nach Absatz 4 entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz
- Verlegt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz nach Thüringen, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste. Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 789 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F4ANN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PPV_TH_!_6