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§ 29 ThürPPVO Landesnorm Thüringen - Höhe der Gebühren Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezembe

Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) *) Vom 4. Dezember 2009 § 29 Höhe der Gebühren

(1)Der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält: 1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3, 2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1, 3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1, 4. für die Prüfung
  1. a)des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
  2. b)der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürBO bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1, 5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1, 2 oder 3, 6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr nach Nummer 1.
(2)Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vergütet werden.
(3)Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 vergütet werden.
(4)In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5)Nach Zeitaufwand werden vergütet
  1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind. Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,56 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
(6)Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet. Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 789 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F4ANN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PPV_TH_!_29

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