Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) *) Vom
- Dezember 2009 Anlage 1 (zu § 27 Abs. 1) Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2005 = Indexzahl 1,000 Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m 3 1 Wohngebäude 98 2 Wochenendhäuser 86 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 132 4 Schulen 125 5 Kindertageseinrichtungen 112 6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 112 7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 130 8 Krankenhäuser 146 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 112 10 Hallenbäder 121 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m 3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 2 500 m 3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) 48 sonstige Bauart 40 11.2 der 2 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m 3 Bauart schwer 1) 40 sonstige Bauart 33 11.3 der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) 33 sonstige Bauart 26 12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 74 13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 66 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m 3 Brutto-Rauminhalt 100 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m 3 Brutto-Rauminhalt 87 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 72 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 87 18 Tiefgaragen 134 19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 35 20 Gewächshäuser 20.1 bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt 26 20.2 der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 16 Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m 2 , vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Abs. 1, hinzuzurechnen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m 3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist die Anlage 4 maßgebend. Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) sind beachtet worden. 1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F4ANN00000000050
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