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§ 3 ThürAGSGB IX Landesnorm Thüringen - Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunt

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) Vom 21. September 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom

  1. September 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom
  2. September 2018 01.01.2018 Eingangsformel 01.01.2018 § 1 - Örtliche Träger der Eingliederungshilfe 01.01.2018 § 2 - Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe 01.01.2018 § 3 - Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe 01.01.2018 § 4 - Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe 01.01.2018 § 5 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung 01.01.2018 § 6 - Kostenträger 01.01.2018 § 7 - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen 01.01.2018 § 8 - Evaluierung 01.01.2018 § 8 - Inkrafttreten 01.01.2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Örtliche Träger der Eingliederungshilfe Örtliche Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe im eigenen Wirkungskreis durch.

§ 1§ 2 Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe

(1)Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land.
(2)Das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 nimmt das Landesverwaltungsamt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wahr.

§ 2

§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist.

§ 3§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

(1)Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für
  1. die Standort- und Bedarfsplanung im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungskompetenzen,
  2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer nach § 131 SGB IX,
  3. den Abschluss der Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX),
  4. die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 128 SGB IX, soweit diese nicht vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wahrgenommen wird,
  5. die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe mit dem Ziel: a) der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern, b) der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und c) der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen und
  6. die Herstellung des Einvernehmens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Anerkennung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 225 SGB IX.
(2)Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe herzustellen, in dessen Bereich das Angebot, für das eine Vereinbarung geschlossen werden soll, vorgehalten wird. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

§ 4§ 5 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung Abweichend von § 128 Abs.

1 Satz 1 SGB IX können die Träger der Eingliederungshilfe die Wirtschaftlichkeit und die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne konkreten Anlass überprüfen.

§ 5

§ 6 Kostenträger Die Träger der Eingliederungshilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder nach diesem Gesetz obliegen.

§ 6

§ 7 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist die LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.

§ 7§ 8 Evaluierung Dieses Gesetz wird einer Evaluierung unterzogen.

Zu deren Ergebnis erstattet die Landesregierung dem Thüringer Landtag spätestens im dritten Quartal 2019 einen Bericht.

§ 8§ 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2018 in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.