Thüringer Verordnung zur Abmilderung der mittelbaren Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich für das Schuljahr 2022/2023 (ThürAbmildSchulVO 2022/2023) Vom 23. Januar 2023 § 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss
(1)§ 63 Abs. 2 bis 7 , § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden im Schuljahr 2022/2023 für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 10.
(2)Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus folgenden Prüfungsteilen auswählt:
- einem schriftlichen Teil im Fach Deutsch,
- einem schriftlichen Teil im Fach Mathematik,
- einem praktischen Teil, der nach Wahl der Schülerin oder des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihr oder ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und
- einem mündlichen Teil in einem nicht in den Nummern 1 bis 3 genannten Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Abschlussprüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.
(3)Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.
(4)Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt
- im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten,
- im schriftlichen Teil im Fach Mathematik 120 Minuten,
- im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten oder bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens zehn Minuten sowie
- im mündlichen Teil mindestens zehn Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 1 Nr. 4 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.
(5)Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens einen Notendurchschnitt von 3,7 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend“ erzielt hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.
(6)Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
(7)Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.
(8)Jede Schülerin und jeder Schüler wird im mündlichen Teil sowie in der zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 4 einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.
(9)An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt wird die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihm Bestellte oder ein von ihm Bestellter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, falls sie oder er nicht selbst Vorsitzende oder Vorsitzender ist, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters und jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichtet. Das staatliche Schulamt bestellt für den Fall der Verhinderung der in Satz 3 vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission jeweils Ersatzmitglieder.
(10)Schülerinnen und Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erwerben den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1 , § 64 Abs. 1, 3 bis 8 und 10 bis 12 , § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 32 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F63NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_2