Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 (Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz) Vom 27. Februar 2014 * § 1 Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte
(1)Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2014 eine investive Zuweisung in Höhe von 25,76 Euro je Einwohner nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(2)Die Mittel sind bestimmt für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte, deren Einwohnerzahl zwischen den Stichtagen
- Dezember 2007 und
- Dezember 2012 um mindestens vier vom Hundert gesunken ist. Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte sind anspruchsberechtigt, soweit sie im Jahr 2014 eine Schlüsselzuweisung nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz erhalten.
(3)Die Investitionspauschale nach Absatz 1 ist ausschließlich
- für Investitionen,
- zum Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme,
- zur Schuldentilgung zu verwenden. Die Mittel dürfen stattdessen ausnahmsweise im Verwaltungshaushalt verwendet werden, wenn die Kommune ihren Haushalt nur durch Zuführung aus dem Vermögenshaushalt ausgleichen könnte. Dies gilt für Gemeinden mit doppischer Haushaltsführung entsprechend. Die investiven Maßnahmen nach Nummer 1 sind unter Beachtung der demografischen Veränderungen zu tätigen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden.
(4)Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung, wobei ab dem Jahr 2011 die im Rahmen des Zensus ermittelten Einwohnerzahlen zugrundezulegen sind. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der
- Dezember 2012 nach dem Gebietsstand zum
- Januar
- Im Falle einer Gebietsstandserweiterung erhält die Rechtsnachfolgerin den Anteil an der Zuweisung, welcher der einzelnen zusammengeschlossenen Gemeinde zugestanden hätte.
(5)Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2015 eine investive Zuweisung in Höhe von 18,51 Euro je Einwohner nach Maßgabe der Absätze 3 und
- Abweichend von Absatz 4 Satz 2 gilt für diese Zuweisung die vom Statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl zum
- Dezember 2013 nach dem Gebietsstand zum
- Januar
- Weitere Fassungen dieser Norm § 1 KomH2014/15SichPrG TH, vom 27.02.2014, gültig ab 07.03.2014 bis 19.05.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 sowie zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und des Thüringer Straßengesetzes vom
- Februar 2014 (GVBl. S. 45) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 45 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F67NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KomH2014%2F15SichPrG_TH_!_1