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§ 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Begriffsbestimmungen Thüringer zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung

Thüringer zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom

  1. September 2022 *) § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser
  2. sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
  3. ist ein Antigenschnelltest eine durch infektionsschutzrechtlich befugte Dritte vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  4. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
  5. sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind,
  6. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinisch Unkundige,
  7. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am
  8. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 2 bis 5,
  9. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 2 der Thüringer zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürlfSZVO) vom
  10. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,
  13. ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
  14. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur erneuten Anpassung der lnfektionsschutzregeln zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  15. September 2022 (GVBl. S. 403) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 403 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F69NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_2

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