Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz - ThürJAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 § 7 Vorbereitungsdienst
(1)Wer die erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, wird auf seinen Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, sofern die übrigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6 durch Rechtsverordnung festzusetzenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes vom
- August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung absolviert. Die für den Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber führen die Bezeichnung 'Rechtsreferendar' und erhalten als Zuschuss zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Diese besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von mindestens 1100 Euro monatlich. Rechtsreferendare erhalten darüber hinaus einen Kinderzuschlag nach Anlage 6 zum Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung vom
- Januar 2016 (GVBl. S. 1) in der jeweiligen Fassung in Höhe der kinderbezogenen Stufen des Familienzuschlags. § 38 Abs. 2 und 4 ThürBesG in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. Weitergehende Leistungen, insbesondere Versorgungsanwartschaften, über Satz 5 hinausgehende Familienzuschläge, eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt. Die Unterhaltsbeihilfen unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.
(2)Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 72 des Thüringer Beamtengesetzes vom
- August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Das Thüringer Disziplinargesetz vom
- Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom
- Januar 2015 (BGBl. I S. 33) und das Mutterschutzgesetz in der Fassung vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) jeweils in den jeweils geltenden Fassungen finden entsprechende Anwendung.
(3)Im Rahmen der Ausbildung können den Rechtsreferendaren, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes, vor allem eines Amtsanwalts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(4)Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürJAG, vom 28.01.2003, gültig ab 16.10.2002 bis 30.03.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 33 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F7DNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=JAG_TH_!_7