← Deutschland

§ 2 BVAnpG TH 2022 Landesnorm Thüringen - Weitere Anpassungen Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 vom 15. November

Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 Vom

  1. November 2022 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
  2. November 2022 (GVBl. S. 437). zur Einzelansicht Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 vom
  3. November 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022 vom
  4. November 2022 01.12.2022 § 1 - Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen 01.12.2022 § 2 - Weitere Anpassungen 01.12.2022 § 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen

(1)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom
  1. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem
  2. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.
(2)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags nach § 37 Abs. 1 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.
(3)Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.
(4)Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem
  1. Dezember 2022 entsprechend Absatz
  2. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem
  3. Dezember 2022 um 2,24 Prozent erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem
  4. Dezember 2022 die Monatsbeträge um 2,24 Prozent. zur Einzelansicht § 1 § 2 Weitere Anpassungen
(1)Die Bezüge der nach § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes vom
  1. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung entpflichteten Professoren sowie die nach § 66 Abs. 1 ThürBesG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes weiter gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der am
  2. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie nicht als Unterschiedsbetrag zwischen Besoldungsgruppen festgesetzt wurden, werden ab dem
  3. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.
(2)Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.
(4)Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
  1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom
  2. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem
  3. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht. zur Einzelansicht § 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.