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§ 3 ThürBesÜG Landesnorm Thüringen - Überleitungszulagen Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG) vom 24. Juni 2008 gültig ab: 01.07.2008 g

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

gesetz (ThürBesÜG) Vom 24. Juni 2008 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG) vom

  1. Juni 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG) vom
  2. Juni 2008 01.07.2008 § 1 - Geltungsbereich 01.12.2022 § 2 - Überleitung in die Besoldungsordnungen 01.12.2022 § 3 - Anwendung von Bestimmungen bisher geltenden Rechts 01.12.2022 § 4 - (aufgehoben) 01.12.2022 § 5 - Gleichstellungsbestimmung 01.12.2022 § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für den in § 1 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) genannten Personenkreis sowie für die Versorgungsempfänger der in § 1 Abs. 1 ThürBesG aufgeführten Dienstherrn, soweit sie am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rechtsverhältnis als Beamter, Richter oder Versorgungsempfänger zu einem der in § 1 Abs. 1 ThürBesG genannten Dienstherrn stehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Richter anderer Dienstherrn (§ 25 ThürBesG), die nach Thüringen versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss wieder ernannt werden.

§ 1§ 2 Überleitung in die Besoldungsordnungen

(1)Beamte, denen Ämter der Bundesbesoldungsordnungen übertragen wurden, die nicht in das Thüringer Besoldungsgesetz übernommen wurden, bekleiden diese Ämter weiter. Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der das Amt in den Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet war.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger.

§ 2§ 3 Anwendung von Bestimmungen bisher geltenden Rechts

(1)Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.
(2)Für Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begrenzt dienstfähig nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind, findet § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung, sofern sich nicht nach § 7 ThürBesG höhere Dienstbezüge ergeben.
(3)§ 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
  1. August 2006 geltenden Fassung findet auf Beamte und Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichszulagen nach dieser Bestimmung erhalten oder bei denen die Ausgleichszulagen ruhegehaltfähig geworden sind, weiter Anwendung. § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
  2. August 2006 geltenden Fassung findet für Beamte und Versorgungsempfänger weiter Anwendung.
(4)§ 83 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
  1. August 2006 geltenden Fassung findet auf Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
  2. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(5)Bei Beamten und Versorgungsempfängern, bei denen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes § 5
  1. BesÜV Anwendung findet, ist diese Bestimmung weiter, auch über den
  2. Dezember 2009 hinaus, anzuwenden.

§ 3

§ 4 (aufgehoben)

§ 4

§ 5 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.