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§ 4 ThürAbmildSchulVO Landesnorm Thüringen - Realschulabschluss Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (T

Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) vom 4. März 2022 § 4 Realschulabschluss

(1)§ 67 Abs. 2 bis 8 ThürSchulO findet keine Anwendung. Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gelten die Absätze 2 bis 8.
(2)Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Prüfungsteilen auswählt:
  1. einem schriftlichen Teil in dem Fach Mathematik,
  2. einem schriftlichen Teil in dem Fach Deutsch,
  3. einem schriftlichen Teil in der ersten Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen nach Wahl der Schülerin oder des Schülers und
  4. einem mündlichen Teil in einem Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. Im mündlichen Prüfungsteil nach Satz 1 Nr. 4 kann das Fach Astronomie sowie ein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Prüfung ablegt, nicht gewählt werden. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.
(3)Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler
  1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat oder
  2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder
  3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat. Ein Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.
(4)Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt die Note der Projektarbeit nach § 47a ThürSchulO als Note in einem Fach.
(5)Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.
(6)Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 3 beträgt in der Regel 15 Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält eine mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 7 Satz 2 oder werden nach Absatz 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.
(7)Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.
(8)Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 2 Abs. 7 bis 9 dieser Verordnung, § 64 Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12 , § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 179 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F85NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_4

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