Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) vom 4. März 2022 § 7 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium
(1)§ 68 Abs. 2 bis 7 ThürSchulO findet keine Anwendung. Die besondere Leistungsfeststellung erfolgt nach den Absätzen 2 bis 7.
(2)Die besondere Leistungsfeststellung besteht aus drei Leistungsfeststellungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Fächern auswählt:
- im Fach Mathematik,
- im Fach Deutsch,
- in der ersten Fremdsprache,
- in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. Die Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie erfolgen schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, ist die erste Fremdsprache Latein erfolgt sie schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständige Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung in der zweiten Fremdsprache statt, in der sie oder er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde; Satz 3 gilt entsprechend. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation sowie einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Note der jeweiligen Leistungsfeststellung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt; dies gilt nicht für das Fach Latein.
(3)Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler
- in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat oder
- in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder
- in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat. Ein nach Satz 2 Nr. 3 erforderlicher Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.
(4)Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern, in denen eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 stattgefunden hat, das Ergebnis der Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.
(5)Die Aufgaben für die schriftliche Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.
(6)Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem für eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert jeweils in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.
(7)Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet, die Beisitzerin oder der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 ThürSchulO entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 179 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F85NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_7