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§ 13 ThürAbmildSchulVO Landesnorm Thüringen - Praktische Prüfungen Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich

Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) vom 4. März 2022 § 13 Praktische Prüfungen

(1)Abweichend von
  1. § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürSOBFS 2 ,
  2. § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß (ThürSOBFS 2 m. b. A.) vom
  3. November 1997 (GVBl. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Halbsatz 1 der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) vom
  5. Juli 1997 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. § 31 Abs. 1 Satz 2 und § 50 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3) vom
  7. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. § 10 Abs. 4 bis 6 der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege vom
  9. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung und
  10. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom
  11. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung kann die praktische Prüfung aufgrund des Infektionsgeschehens als Prüfungsgespräch mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten durchgeführt werden. Inhalt des Prüfungsgespräches sind die Unterrichts- und Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Dieses Prüfungsgespräch kann praktische Anteile enthalten.
(2)Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission. Die Schülerin oder der Schüler ist spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung über die geänderte Form und den Ablauf der Prüfung zu informieren.
(3)Im Fall der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 für ein Prüfungsgespräch und bei gleichzeitiger Verhinderung des nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c ThürFSO-SW für die praktische Prüfung zu berufenden stimmberechtigten Mitglieds der Fachprüfungskommission ist ersatzweise eine weitere in den Modulen unterrichtende Lehrerin der Fachschule, die bereits als Praktikumsbetreuerin im abschließenden Praxismodul tätig war, oder ein weiterer in den Modulen unterrichtender Lehrer der Fachschule, der bereits als Praktikumsbetreuer im abschließenden Praxismodul tätig war, als Fachprüferin oder Fachprüfer einzusetzen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 179 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F85NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_13

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