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§ 3 ThürHeizkZuschZustVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes (Thüri

Verordnung über die Zuständigkeiten für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes (Thüringer Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung -ThürHeizkZuschZustVO-) Vom 5. Oktober 2022 Gesamtausgabe

Artikel 4des Gesetzes vom 17.

Februar 2022 (GVBl. S. 87), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HeizkZuschG 1. sind im Fall des § 1 Abs. 1 HeizkZuschG

  1. a)die Landkreise und kreisfreien Städte,
  2. b)die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld, 2. ist im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG das Amt für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie beim Studierendenwerk Thüringen nach § 40 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197),

Artikel 1des Gesetzes vom 15.

Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2002 (GVBl. S. 201),

Artikel 4des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226), 3. ist im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Heizk

ZuschG das Landesverwaltungsamt nach § 19a Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936),

Artikel 4des Gesetzes vom 15.

Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 21. Mai 1996 (GVBl. S. 85). Die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zuständigen Stellen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Aufgabe jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahr. Wurden nach Satz 1 Nr. 2 Leistungen durch mehrere Ämter für Ausbildungsförderung bewilligt, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das diese Leistungen zuletzt bewilligt hat. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wohngeld zuständige Ministerium.
(2)Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium.
(3)Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stelle nach § 1 Satz 1 Nr. 3 ist das für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.