← Deutschland

ThürFZVOWissenschaft Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Wissenschaft und Digi

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuständigen Ministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Wissenschaft -Thür

Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuständigen Ministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Wissenschaft - ThürFZVOWissenschaft -) vom

  1. August 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuständigen Ministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Wissenschaft - ThürFZVOWissenschaft -) vom
  2. August 2019 25.09.2019 Eingangsformel 25.09.2019 § 1 - Geltungsbereich 25.09.2019 § 2 - Ergänzende Funktionszuordnung für ein Amt des gehobenen Dienstes 25.09.2019 § 3 - Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes 25.09.2019 § 4 - Gleichstellungsbestimmung 25.09.2019 § 5 - Inkrafttreten 25.09.2019 Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom
  3. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuständigen Ministeriums.

§ 1

§ 2 Ergänzende Funktionszuordnung für ein Amt des gehobenen Dienstes In der Besoldungsgruppe A 12 wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Amtsrat“ die Funktion „Leiter der Bibliothek der Dualen Hochschule Gera-Eisenach“ zugeordnet.

§ 2§ 3 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes

(1)In der Besoldungsgruppe A 13 werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ folgende Funktionen zugeordnet:
  1. „Leiter der Bibliothek einer Fachhochschule“ und
  2. „Leiter der Bibliothek der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar“.
(2)In der Besoldungsgruppe A 14 wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ die Funktion „Leiter der Forschungsbibliothek Gotha“ zugeordnet.
(3)In der Besoldungsgruppe A 15 werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ folgende Funktionen zugeordnet:
  1. „Leiter der Universitätsbibliothek der Universität Erfurt“,
  2. „Leiter der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Ilmenau“ und
  3. „Leiter der Universitätsbibliothek der Bauhaus-Universität Weimar“.
(4)In der Besoldungsgruppe A 16 wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Funktion „Leiter der Universitäts- und Landesbibliothek Jena“ zugeordnet.

§ 3

§ 4 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.