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§ 2 BauPrüfVO Landesnorm Thüringen - Lageplan Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 12. September 1991 gültig ab: 18.10.1997 gültig

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Vom 12. September 1991 § 2 Lageplan (1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen. Dabei soll der Maßstab nicht kleine

r als 1:1000 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, daß der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wird; den Behörden sind solche behördliche Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.

(2)Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
  1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer,
  3. die rechtmäßigen Grenzen des Grundstücks, seine Umringmaße und seinen Flächeninhalt,
  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage oder Höhenlagen des engeren Baufeldes über NN,
  5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN unter Angabe der Straßengruppe,
  6. die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
  7. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlußkanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte sowie die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung,
  8. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien oder Baugrenzen,
  9. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Hauptgesims oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
  10. Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken,
  11. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,
  12. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, Mooren und Heiden,
  13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen ( § 9 Abs. 1 Satz 2 BauO),
  14. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  15. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  16. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  17. ortsfeste Behälter für Gase, Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  18. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.
(3)Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 2 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(4)Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummern
  1. und
  2. der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(5)Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
  1. die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundfläche,
  2. die vorhandene und die geplante Geschoßfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
  3. die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und, soweit erforderlich, die Baumassenzahl.
(6)Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden sollen, ist ein Lageplan nicht erforderlich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 534 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F97NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BauPr%C3%BCfV_TH_!_2

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