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§ 4 TierZZustÜV TH Landesnorm Thüringen - Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen Thüringer Ver

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 5

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Thüringer Tierzucht-Zuständigkeits- und Übertragungsverordn

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Thüringer Tierzucht-Zuständigkeits- und Übertragungsverordnung) vom

  1. Februar 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Thüringer Tierzucht-Zuständigkeits- und Übertragungsverordnung) vom
  2. Februar 2018 23.03.2018 § 1 - Zuständigkeiten 26.08.2022 § 2 - Übertragung von Ermächtigungen 30.10.2020 § 3 - Übertragung von Befugnissen 23.03.2018 § 5 - Außerkrafttreten 30.10.2020 § 1 Zuständigkeiten

(1)Das für Tierzucht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach
  1. § 10 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 9 und § 21 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom
  2. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom
  4. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung zur Bestellung des Prüfungsausschusses; zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen wird der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt.
(2)Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 18 Abs. 7 TierZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TierZG ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Im Übrigen ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz und nach sämtlichen Rechtsverordnungen auf der Grundlage tierzuchtrechtlicher Gesetze sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit jeweils nicht andere Regelungen über die Zuständigkeiten bestehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 3 TierZG handelt das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Einhaltung der geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz.
(3)Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach
  1. § 23 TierZG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und
  2. § 24 TierZG für die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 TierZG bezieht.

§ 1§ 2 Übertragung von Ermächtigungen Die der Landesregierung durch § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 Tier

ZG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für die Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 2 TierZG ergehen im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.

§ 2

§ 3 Übertragung von Befugnissen Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden auf das für die Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Soweit veterinärrechtliche Belange berührt werden, ergehen die Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Regelungen auf dieses Gesetz stützen, im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.

§ 3§ 5 Außerkrafttreten § 4 und die Anlage treten mit Ablauf des 31.

Dezember 2021 außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.