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§ 11 POG Landesnorm Thüringen - Dienstkräfte anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thürin

Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen (Polizeiorganisationsgesetz - POG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 § 11 Dienstkräfte anderer Länder, des Bundes und a

nderer Staaten

(1)Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Landes (Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2)Polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes dürfen, außer im Fall des Artikels 91 des Grundgesetzes, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen:
  1. vorübergehend in Einzelfällen auf Anforderung oder mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums, insbesondere zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  3. zum Gefangenentransport,
  4. in den durch Verwaltungsabkommen mit einem anderen Bundesland geregelten Fällen auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Erfüllung polizeilicher Verkehrsaufgaben und, sonstiger polizeilicher Zusammenarbeit.
(3)Polizeiliche Kräfte des Bundes dürfen, soweit nicht bereits eine bundesrechtliche Zuständigkeit besteht, im Einzelfall in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen:
  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, wenn Thüringer Polizei nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht;
  2. auf Anforderung oder mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.
(4)Werden polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach den Absätzen 2 oder 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Thüringer Polizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Einrichtung, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 und Absatz 3 Nr. 1 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(5)Die Absätze 2 und 4 Satz 1 und 2 gelten für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F9DNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolG_TH_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.