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§ 4 ThürCorHG Landesnorm Thüringen - Amtszeit der Vertreter in Organen und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft Thüringer Gesetz zur Abmi

Obsah (11)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG) Vom 23. März 2021 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2022 bis 31.03.2027 Fußnoten *) Verkündet als Artike

Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG) vom

  1. März 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG) vom
  2. März 2021 01.04.2021 § 1 - (aufgehoben) 01.10.2021 § 2 - (aufgehoben) 01.01.2022 § 3 - (aufgehoben) 01.01.2022 § 4 - (aufgehoben) 01.10.2021 § 5 - (aufgehoben) 01.10.2021 § 6 - Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit 01.04.2021 § 7 - (aufgehoben) 01.04.2022 § 8 - Weitergewährung von Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung 01.04.2021 bis 31.03.2027 § 9 - Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung 01.04.2021 § 10 - (aufgehoben) 01.04.2022 § 11 - Gleichstellungsbestimmung 01.04.2021 bis 31.03.2027 § 1 (aufgehoben)

§ 1

§ 2 (aufgehoben)

§ 2

§ 3 (aufgehoben)

§ 3

§ 4 (aufgehoben)

§ 4

§ 5 (aufgehoben)

§ 5§ 6 Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit 1

(1)Für die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Satz 1 gilt nicht, sofern bereits eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/2021 nach § 52 Abs. 5 ThürHG erfolgt ist. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2021 kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen und die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung verschieben sich entsprechend.
(2)Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation auch für nachfolgende Semester eine dem Absatz 1 entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen. Fußnoten 1) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 116) tritt § 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.

§ 6

§ 7 (aufgehoben)

§ 7

§ 8 Weitergewährung von Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung Unterbricht ein Stipendiat sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag ein nach der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56) in der jeweils geltenden Fassung gewährtes Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden. Die Weiterzahlung des Stipendiums und Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Satz 1 kann einmalig für bis zu neun Monate erfolgen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Fortführung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens aufgrund der in Satz 1 genannten Einschränkungen verhindert oder wesentlich verzögert wurde, ohne dass der Stipendiat dies zu vertreten hat.

§ 8§ 9 Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

(1)Die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für die Dauer des Sommersemesters 2020 hinausgeschoben.
(2)Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 erlassen. Dies gilt nur, sofern die Gebührenpflicht nicht bereits aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen hinausgeschoben wurde. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 zu treffen.

§ 9

§ 10 (aufgehoben)

§ 10

§ 11 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.