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§ 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO Landesnorm Thüringen - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eind

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 1. April 2022 *) § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1)Diese Verordnung gilt für
  1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom
  2. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
  4. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom
  5. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft und
  6. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom
  7. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.
(2)Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.
(3)Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO .
(4)Im Sinne dieser Verordnung ist
  1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
  2. Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
  3. junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
  4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, Eltern im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die allein oder gemeinsam die Personensorge innehaben. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Thüringer Verordnung zur weiteren Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  5. April 2022 (GVBl. S. 191). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 192 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA5NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_THa_!_1

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