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§ 7 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO Landesnorm Thüringen - Verfahren bei Testungen in der Schule Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eind

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 1. April 2022 *) § 7 Verfahren bei Testungen in der Schule

(1)Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 5 Abs. 1, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.
(2)Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO besteht keine Absonderungspflicht nach § 8 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO .
(3)Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 5 Abs. 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:
  1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,
  2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,
  3. Ergebnis der Testung,
  4. Name und Vorname der Eltern,
  5. eine Telefonnummer der Eltern. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.
(4)Die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.
(5)Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 5 Abs. 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO, vom 29.04.2022, gültig ab 30.04.2022 bis 27.05.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Thüringer Verordnung zur weiteren Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. April 2022 (GVBl. S. 191). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 192 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA5NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_THa_!_7

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