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§ 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Qualifizierte Gesichtsmaske Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahm

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 18. März 2022 § 6 Qualifizierte Gesichtsmaske

(1)Bei Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.
(2)Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken. Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.
(3)In geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Unternehmen ist von Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die in Satz 1 genannten Bereiche sind:
  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,
  8. Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 7 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  9. Rettungsdienste. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
(4)Personen haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 zu tragen: 1. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, 2. in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, 3. in geschlossenen Räumen von
  1. a)Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oder
  2. b)Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 gilt nur innerhalb von allgemein zugänglichen Bereichen, die allen Untergebrachten offenstehen und gemeinsam genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen.
(5)Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach den Absätzen 3 und 4 gilt nicht für
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
(6)Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(7)Unberührt bleiben
  1. bis zum Ablauf des
  2. März 2022 die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV in der bis Ablauf des
  3. März 2022 geltenden Fassung und
  4. ab dem
  5. März 2022 die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV in der ab
  6. März 2022 geltenden Fassung. Regelungen zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.04.2022, gültig ab 03.04.2022 bis 30.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA7NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_6

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