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§ 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Testpflichten Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämm

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 18. März 2022 § 7 Testpflichten

(1)Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur nach Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend den zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 oder nach Vornahme und Vorliegen des negativen Testergebnisses eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 gestattet werden:
  1. zu Krankenhäusern,
  2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,
  4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Satz 1 gilt auch für geimpfte Personen, deren vollständiger Impfschutz lediglich auf
  5. zwei Einzelimpfungen beruht und die zweite Einzelimpfung länger als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben oder
  6. einem vor einer Einzelimpfung erfolgten spezifischen positiven Antikörpertest im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG und einer nachfolgenden Einzelimpfung, die länger als 90 Tage zurückliegt, beruht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben.
(2)Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit täglich einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbsatz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Beschäftigte, die nur über einen Impfschutz nach Absatz 1 Satz 2 verfügen, müssen wöchentlich zwei Nachweise eines negativen Testergebnisses erbringen; diese Personen können als Nachweise auch Selbsttests ohne die nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Beobachtung durchführen. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten.
(4)Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests für Besucher vorzuhalten und auf deren Verlangen durchzuführen oder die Beobachtung der Selbsttestung durch eine beschäftige oder beauftragte Person sicherzustellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.04.2022, gültig ab 03.04.2022 bis 30.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA7NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_7

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