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§ 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionssc

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 18. März 2022 § 14 Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

(1)Soweit nach dieser Verordnung Zugangsbeschränkungen vorgesehen sind, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 und 14 erfüllen.
(2)Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt: 1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 2 Abs. 3, 2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind, 3. Personen, die
  1. a)ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und
  2. b)ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können. Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgelegt werden.
(3)Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch
  1. Impfnachweis,
  2. Genesenennachweis,
  3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
  4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ausreichend ist,
  5. das negative Testergebnis des nach § 4 Abs. 1 durchgeführten Selbsttests oder
  6. Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und
  7. Die zuständige Behörde kann nach Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und der Feststellung der Identität der nachweisenden Person einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Zugangsbeschränkung vergeben, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlicher Verwendung gesichert und der nur am Ausgabetag gültig ist. Ist für Vergabe eines Prüfnachweises über die Erfüllung der 3G-Zugangsbeschränkung nach Satz 2 der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich, ist ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach Satz 2 an geeignete Dritte übertragen.
(4)Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass vor Zugang zu den nach dieser Verordnung zugangsbeschränkten Einrichtungen, Betrieben, Geschäften, Veranstaltungen, Angeboten oder Ähnlichem die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 von zugangsberechtigten Personen aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 nur die Vorlage des Prüfnachweises aktiv einzufordern; eine zusätzliche Prüfung der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 und der Abgleich mit der Identität ist lediglich Stichprobenhaft erforderlich. Wird ein erforderlicher Nachweis oder Prüfnachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
(5)Die verantwortliche Person nach § 16 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.04.2022, gültig ab 03.04.2022 bis 30.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA7NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_14

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