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§ 16 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Hygienekonzepte, verantwortliche Person Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtl

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 18. März 2022 § 16 Hygienekonzepte, verantwortliche Person

(1)Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen, ist ein schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und dessen Anwendung sicherzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2, Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und sonstige Massenunterkünfte. Das Hygienekonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2)Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Hygienekonzepts nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3)Durch die verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und umzusetzen sowie die Anwendung der Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sicherzustellen. Durch die verantwortliche Person ist zu gewährleisten:
  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln,
  4. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen; Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für betreute oder behandelte Personen in Einrichtungen und Angeboten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie für Bewohner von Einrichtungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und sonstigen Massenunterkünften. Die verantwortliche Person muss in Bereichen mit Publikumsverkehr zusätzlich
  5. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  6. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
  7. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.
(4)Hygienekonzepte nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 müssen mindestens enthalten:
  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs.
(5)Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Hygienekonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterhygienekonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 2 entsprechende Hinweise.
(6)Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.04.2022, gültig ab 03.04.2022 bis 30.04.2022 Fußnoten 2) https://www.tmasqff.de/covid-19/schutzkonzepte Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA7NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.