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§ 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Weitere Zugangsbeschränkungen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßn

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 18. März 2022 § 18 Weitere Zugangsbeschränkungen

(1)Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
  1. bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  2. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes , einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  3. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,
  4. bei Angeboten des Freizeitsports,
  5. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,
  6. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind. Die 3G-Zugangsbeschränkungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten nicht für
  7. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  8. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen sowie die Leistung von Unterstützungsunterschriften.
(2)Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
  1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,
  2. von Swingerklubs,
  3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  4. Oktober 2016 (BGBl. IS. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 gilt.
(3)Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.04.2022, gültig ab 03.04.2022 bis 30.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA7NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.