Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 18. März 2022 § 18 Weitere Zugangsbeschränkungen
(1)Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
- von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes , einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,
- bei Angeboten des Freizeitsports,
- von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,
- bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind. Die 3G-Zugangsbeschränkungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten nicht für
- dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen sowie die Leistung von Unterstützungsunterschriften.
(2)Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,
- von Swingerklubs,
- von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. IS. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 gilt.
(3)Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.04.2022, gültig ab 03.04.2022 bis 30.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA7NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_18