Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 18. März 2022 § 22 Ordnungswidrigkeiten
(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person nach § 8 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests mit negativem Testergebnis außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 4. [**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zugang
- a)die Vorlage der Nachweise nach § 14 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert oder die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oder
- b)der Prüfnachweis nach § 14 Abs. 3 Satz 2 aktiv eingefordert wird, 5. [**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert, 6. [**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Hygienekonzept nicht erstellt oder dessen Anwendung nicht sicherstellt, 7. [**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 8. [**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen die 3G-Zugangsbeschränkung als verantwortliche Person die Einhaltung der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung nicht sicherstellt, 9. [**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen die 2G-Zugangsbeschränkung als verantwortliche Person die Einhaltung der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung nicht sicherstellt, 10. [**] vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 trägt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt. Fußnoten [**]) [Red. Anm.: Nach § 26 Abs. 1 treten § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.] [Red. Anm.: Nach § 26 Abs. 1 treten § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.] [Red. Anm.: Nach § 26 Abs. 1 treten § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.] [Red. Anm.: Nach § 26 Abs. 1 treten § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.] [Red. Anm.: Nach § 26 Abs. 1 treten § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.] [Red. Anm.: Nach § 26 Abs. 1 treten § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.] [Red. Anm.: Nach § 26 Abs. 1 treten § 22 Abs. 3 Nr. 4 bis 10 mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FA7NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_22