Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person
(1)Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2)Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereins vorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3)Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens enthalten;
- die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
- Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
- Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,
- Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
- Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
- Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
- Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
- Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
- Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom
- August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
- soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests nach § 9 Abs. 1,
- Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.
(4)Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 1 entsprechende Hinweise. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). 1) https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_5