Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28.
§ 12Satz 1 Nr.
1, 2 und 4 a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder b)
§ 12Satz 1 Nr.
1 spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach dem letzten engen Kontakt zur infizierten Person, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, oder c)
§ 12Satz 1 Nr.
2 und 4 nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, 2.
§ 12Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-Co
V-2 negativ ist, 3.
§ 12Satz 1 Nr.
1 und 2, sobald
- a)ein frühestens am siebten Tag oder
- b)bei Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ein negatives Testergebnis aufweist; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde, 4.
§ 12Satz 1 Nr.
4, sobald
- a)ein frühestens am siebten Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7, bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach den §§ 23 bis 25 Abs. 2 ein Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, in negatives Testergebnis aufweist, und
- b)die Person vor der Testung mindestens 48 Stunden symptomfrei war, im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde. Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der zuständigen Behörde mitzuteilen oder auf Anforderung zu übermitteln; die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(2)In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde, unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Die Gründe sind zu dokumentieren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_15