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§ 23 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Ta

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 23 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1)Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.
(2)In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.
(3)Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz , in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 25 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für 1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie 2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.
(4)Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.