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§ 29 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Weitere Zugangsbeschränkungen in der Basisstufe Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschu

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 29 Weitere Zugangsbeschränkungen in der Basisstufe

(1)Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
  1. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes , einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen,
  3. von Fahrschulen,
  4. bei Schulungen in Erster Hilfe,
  5. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,
  6. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten,
  7. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,
  8. bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
  9. bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,
  10. für den Publikumsverkehr der Gerichte,
  11. bei Reisebusveranstaltungen,
  12. von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks,
  13. von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  14. von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,
  15. von Spielplätzen,
  16. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,
  17. bei Angeboten des Freizeitsports,
  18. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,
  19. bei Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören,
  20. von Solarien,
  21. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
  22. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.
(2)Die Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
  1. von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,
  2. von Swingerklubs,
  3. von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  4. Oktober 2016 (BGBl. IS. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 22 gilt.
(3)Im Fall der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.