Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 29 Weitere Zugangsbeschränkungen in der Basisstufe
(1)Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes , einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen,
- von Fahrschulen,
- bei Schulungen in Erster Hilfe,
- bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,
- bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten,
- bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,
- bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
- bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,
- für den Publikumsverkehr der Gerichte,
- bei Reisebusveranstaltungen,
- von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks,
- von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,
- von Spielplätzen,
- in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen und Saunen,
- bei Angeboten des Freizeitsports,
- von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen,
- bei Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören,
- von Solarien,
- von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
- bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.
(2)Die Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,
- von Swingerklubs,
- von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. IS. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 22 gilt.
(3)Im Fall der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_29