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§ 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Veranstaltungen in der Infektionsstufe Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtli

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 33 Veranstaltungen in der Infektionsstufe

(1)Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen gilt 1. in geschlossenen Räumen
  1. a)für Veranstaltungen mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 2G-Zugangsbeschränkung und eine maximal zulässige Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der möglichen zulässigen Gesamtauslastung,
  2. b)für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung, eine maximal zulässige Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der möglichen zulässigen Gesamtauslastung sowie eine Personenobergrenze von 6 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, 2. außerhalb geschlossener Räume
  3. a)für Veranstaltungen bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen die 3G-Zugangsbeschränkung,
  4. b)für Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, die 2G-Zugangsbeschränkung und eine Personenobergrenze von 25 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen, jeweils mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 60 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist und das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs, 2 verpflichtend ist, § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2)Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt
  1. in geschlossenen Räumen die 2G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 100 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt,
  2. außerhalb geschlossener Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und die Personenobergrenze 200 gleichzeitig teilnehmende Personen beträgt.
(3)Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 1 genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 und Absatz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.
(4)Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
(5)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_33

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.