Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 34 Weitere Zugangsbeschränkungen in der Infektionsstufe
(1)Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- bei Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,
- von Fahrschulen,
- bei Schulungen in Erster Hilfe,
- bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,
- bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,
- bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,
- bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
- bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,
- für den Publikumsverkehr der Gerichte,
- von nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- von Gaststätten, die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sind, sowie Gaststätten auf Autohöfen mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen für a) die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, b) die Nutzung im Rahmen des Sport- und Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen, c) den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland, d) den Trainings- und Wettkampfbetrieb im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und e) der Durchführung von Schwimmlernkursen,
- bei Angeboten des Freizeitsports für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des
- Lebensjahres.
(2)Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen 1. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes , einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, mit Ausnahme
- a)der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- b)der in Absatz 1 Nr. 10 und 11 genannten Betriebe, für deren Zugang eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, und
- c)der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb, für deren Zugang § 27 Abs. 1 gilt, 2. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen, 3. bei Reisebusveranstaltungen, 4. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, 5. von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern, Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks, 6. von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen, 7. von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks, 8. von Spielplätzen, 9. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen, sofern nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 12 gilt, 10. in Saunen, 11. bei Angeboten des Freizeitsports, sofern nicht die 3G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 13 gilt, 12. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen, sofern nicht die 3G- Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Nr. 7 gilt, 13. von Solarien, 14. bei Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören, 15. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen, 16. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind, 17. von Einrichtungen nach §§ 23 bis 25 Abs. 2 für Besucher. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden; § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 bleibt unberührt.
(3)Die Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- von Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angeboten,
- von Swingerklubs,
- von Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, von Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen; soweit für die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nicht die 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 16 gilt.
(4)Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung und 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_34