Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 35 Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Infektionsstufe
(1)Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.
(2)Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 ThürEBG . Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Für Veranstaltungen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung gelten folgende Zugangsbeschränkungen: 1. die 3G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug und 2. die 2G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindende
- a)Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und Chorproben,
- b)Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung sowie
- c)Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen. Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.
(3)Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung auch am Sitzplatz besteht. Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, b kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, a und b abweichend von Satz 1 auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.
(4)Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 anwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_35