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§ 35 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 35 Angebote und Veranstaltungen in Schullandheimen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Infektionsstufe

(1)Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.
(2)Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 ThürEBG . Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Für Veranstaltungen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung gelten folgende Zugangsbeschränkungen: 1. die 3G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug und 2. die 2G-Zugangsbeschränkung für in geschlossenen Räumen stattfindende
  1. a)Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und Chorproben,
  2. b)Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung sowie
  3. c)Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen. Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.
(3)Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung auch am Sitzplatz besteht. Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, b kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst, a und b abweichend von Satz 1 auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.
(4)Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 anwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_35

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