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§ 38 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 28. Februar 2022 *) § 38 Ordnungswidrigkeiten

(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer 1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8, 3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält, 4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 sich als absonderungspflichtige Person außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zugang
  1. a)die Vorlage der Nachweise nach § 18 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oder
  2. b)der Prüfnachweis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 nicht aktiv eingefordert wird, 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert, 8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 9. vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 1 den Mindestabstand nicht einhält oder keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet, 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt, 11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept registriert oder registrieren lässt, 12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 23 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet, 14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 25 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept vorhält oder entgegen § 25 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 als Leistungserbringer nicht sicherstellt, dass ein Infektionsschutzkonzept vorgehalten wird, 15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltung oder Prüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis zu verfügen, 16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b in Verbindung mit § 20 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt, 17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b oder Nr. 2 Buchst, b oder der maximal zulässigen Kapazitätsauslastung nicht sicherstellt, 18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 außerhalb geschlossener Räume keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mit einer 3G-Zugangsbeschränkung durchführt, 20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 20 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nicht sicherstellt, 21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt, 24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b oder Nr. 2 Buchst, b oder der maximal zulässigen Kapazitätsauslastung nicht sicherstellt, 25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 in geschlossenen Räumen oder entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung nicht mit der vorgeschriebenen Zugangsbeschränkung durchführt, 27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 als verantwortliche Person jeweils die Einhaltung der Personenobergrenzen nicht sicherstellt, 28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt, 30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FAANN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_38

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