Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022 *) § 4 Betretungs- und Teilnahmeverbot
(1)Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht genutzt werden 1. von Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, 2. von Personen, für die die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 aufgrund eines direkten Kontakts zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Quarantäne angeordnet hat oder für die eine Pflicht zur Absonderung besteht, 3. von Personen mit erkennbaren Symptomen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO einer COVID-19-Erkrankung; konkrete Symptome sind insbesondere
- a)die gastrointestinalen Symptome erhebliche Bauchschmerzen, Durchfall oder Erbrechen,
- b)Kopf- und Gliederschmerzen,
- c)Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns,
- d)schwere respiratorischen Symptome, wie akute Bronchitis, Pneumonie oder Atemnot, oder
- e)Fieber über 38 Grad Celsius, oder 4. von Personen, die erkennbar respiratorische Symptome in Form von trockenem Husten, infektiöser Entzündung der Nasenschleimhaut, Schnupfen oder Fieber aufweisen und diese Personen dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, insbesondere aufgrund eines bekannten Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Abweichend von Satz 1 dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.
(2)Sind bei Schülerinnen und Schülern oder bei in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder in Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung oder der Teilnahme am Angebot Symptome nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und, soweit es sich um Kinder und minderjährige Schülerinnen und Schüler handelt, deren Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.
(3)Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind wieder erlaubt für 1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach § 9 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7a und 7b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO
- a)nach Beendigung der Pflicht zur Absonderung oder
- b)sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren, bei Nachweis des negativen Testergebnisses, 2. Kontaktpersonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach Beendigung der Quarantäne oder nach Beendigung der Pflicht zur Absonderung nach § 9 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 und 7b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , 3. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4
- a)frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,
- b)nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder
- c)nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs. Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.
(4)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.
(5)Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die für die Durchführung der Angebote verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO, vom 28.02.2022, gültig ab 01.03.2022 bis 18.03.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom 10. Februar 2022 (GVBl. S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 25 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_4