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§ 10 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO Landesnorm Thüringen - Melde- und Dokumentationspflichten Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindäm

Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-Co

V-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.

(2)Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 8 weiterzugeben. Die betroffenen Personen oder die Eltern eines betroffenen Minderjährigen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.
(3)

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden sowie eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben, sofern sie sich länger als zehn Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten. Die Entscheidung über den Zutritt trifft

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

(4)Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Absatz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Eltern und einrichtungsfremden Personen durch

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zulässig:

  1. Name und Vorname,
  2. Telefonnummer,
  3. Erklärung, dass keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5)Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht nach Absatz 3 in analoger oder digitaler Form in der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von vier Wochen zulässig. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom
  2. Februar 2022 (GVBl. S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 25 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_10

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