Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022 *) § 12 Testungen von Kindern in der Kindertagesbetreuung
(1)Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, den in ihren Einrichtungen betreuten Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zweimal in der Woche Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels
- Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder
- Teilnahme an PCR-Pooltests, bei denen die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis getestet und bei einem positiven Pool-Ergebnis individuell mittels eines zweiten PCR-Tests der betroffenen Personen überprüft werden, anzubieten. Die Testungen nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen. Die Durchführung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend im Fall
- der in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) in der ab
- Februar 2022 geltenden Fassung geregelten Beschaffung mit Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürTestKigaVO oder
- der in § 1 Abs. 2 und 3 ThürTestKigaVO geregelten Beschaffung mit Erhalt der Tests, aufzubewahren und auf Verlangen dem Ministerium oder der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürTestKigaVO zuständigen Behörde vorzulegen.
(2)Kinder, deren Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom
- September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Bei Vorlage eines Nachweises, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben und die Kindertageseinrichtung darf wieder betreten werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO, vom 10.02.2022, gültig ab 21.02.2022 bis 28.02.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom
- Februar 2022 (GVBl. S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 25 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_12