Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022 *) § 26 Erforderliche Betreuung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung
(1)Eine Betreuung in der Schule nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ist für Schülerinnen und Schüler bis Klassenstufe 6 und für alle Förderschülerinnen und Förderschüler sicherzustellen, 1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint, 2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist, 3. bei denen ein Elternteil im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder 4. bei denen ein Elternteil
- a)an einer Betreuung des Kindes
- aa)aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oder
- bb)als Schülerin oder Schüler, Auszubildende oder Auszubildender oder Studierende oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht gehindert ist,
- b)keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowie
- c)der im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
- aa)Bildung, Erziehung und Wissenschaft,
- bb)Kinder- und Jugendhilfe,
- cc)Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
- dd)Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
- ee)Informationstechnik und Telekommunikation,
- ff)Medien,
- gg)Finanz- und Rechtswesen,
- hh)Transport und Verkehr,
- ii)Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für die Schülerin oder den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchst. a und c genügt eine Bescheinigung der Arbeitgeber, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 sind von den Eltern gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.
(3)Für die Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 1 in der Schule betreut werden, sind die Voraussetzungen für die Teilnahme am Distanzunterricht in der Schule zu schaffen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom 10. Februar 2022 (GVBl. S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 25 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_26