Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022 *) § 27 Qualifizierte Gesichtsmasken, Betretungsverbot und Mindestabstand
(1)Innerhalb des Schulgebäudes, auch während des Schulbetriebs, sowie außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann, ist von Schülerinnen und Schülern, dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal, dem sonstigen unterstützenden Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und allen an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden.
(2)In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 1 besteht nicht
- in den in § 6 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Fällen,
- für Schülerinnen und Schüler während des Sportunterrichts und
- für Schülerinnen und Schüler während des Musikunterrichts am Spezialgymnasium für Musik und an Gymnasien mit Spezialklassen für Musik. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.
(3)Soweit keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, dürfen Personen, die keine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 verwenden, das Schulgebäude nicht betreten; hier von unberührt bleibt die verpflichtende Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen.
(4)Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG.
(5)Sofern keine abweichende Regelung durch das Ministerium oder durch die Schulleitung, insbesondere durch Festlegung der Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, erfolgt, kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer und für bestimmte Unterrichtsformen kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zur ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO treffen. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO, vom 28.02.2022, gültig ab 01.03.2022 bis 18.03.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom 10. Februar 2022 (GVBl. S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 25 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_27