← Deutschland

§ 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO Landesnorm Thüringen - Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler Thüringer Verordnung über die Infekt

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022 *) § 29 Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler

(1)Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und aufgrund einer medizinischen Kontraindikation oder mangels einer für ihre Altersgruppe bestehenden Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut nicht geimpft werden können, können auf schriftlichen Antrag bei der Schulleitung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.
(2)Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 1 . Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; das ärztliche Attest nach Halbsatz 1 darf nicht älter als sechs Monate sein und ist der Schulleitung einmal je Schulhalbjahr vorzulegen.
(3)Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben, aber noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, können auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Impfdokumentation über die erfolgte Schutzimpfung oder die Vorlage eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 5 IfSG ist vorzulegen. Über den Antrag nach Satz 1 Halbsatz 1 entscheidet die Schulleitung. Die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach Satz 1 ist höchstens für drei Wochen möglich; eine über diesen Zeitraum hinausgehende Befreiung nach Satz 1 ist erneut zu beantragen.
(4)Schülerinnen und Schüler können zur Vermeidung einer besonderen Härte auf Antrag im Einzelfall von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden, wenn ein dem Haushalt der Schülerin oder des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Ein besonders begründeter Einzelfall liegt vor, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass die Angehörige oder der Angehörige zu einer Risikogruppe gehört, die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft das Staatliche Schulamt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom 10. Februar 2022 (GVBl. S. 25) 1) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/NZNeuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_29

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.